Nutzungsbedingungen für RPLAN Software Lizenzen
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieser Nutzungsbedingungen ist die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an den im Angebot beschriebenen Computerprogrammen (nachfolgend „Lizenzgegenstände“) an den Auftraggeber.
§ 2 Rechte am Produkt
(1) ACTANO erteilt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der genannten Produkte für die bezeichnete Anzahl von Nutzern der Lizenzgegenstände. Als Nutzer gelten alle auf dem RPLAN-Server namentlich registrierten Anwender der Lizenzgegenstände (Named User Prinzip)
(2) Die vorgenannten Rechte sind zeitlich unbeschränkt.
(3) Die vorgenannten Rechte stehen ausschließlich dem Auftraggeber, nicht Dritten zu. Dritte in diesem Sinne sind nicht mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen. Zu den Dritten zählen beispielsweise u. a. Nachunternehmer oder Konsortialpartner, Joint Venture Partner des AG. Im Falle von verbundenen Unternehmungen (zwischen 51 - 100% Unternehmensanteile im Besitz des direkten Auftraggebers/Käufers) kann das Nutzungsrecht „nach unten“, unabhängig des Standorts, übertragen werden.
(4) Der Installationsort (bei mehreren Installationen, die Installationsorte) des Lizenzgegenstandes sowie deren Änderung (-en) sind ACTANO vom Auftraggeber schriftlich zu benennen. Die Anzahl der Clients darf die definierten Nutzer nicht übersteigen.
(5) Im Übrigen verbleiben die Urheber- und Verwertungsrechte an der Software ausschließlich bei ACTANO.
§ 3 Sicherungskopien, Bearbeitung und Dekompilierung
(1) Dem Auftraggeber wird das Recht zur Vervielfältigung des Lizenzgegenstandes eingeräumt. Dieses ist beschränkt auf Vervielfältigungen auf die in seinem unmittelbaren Besitz befindlichen und der Nutzung des Lizenzgegenstandes dienenden Rechneranlagen sowie auf Vervielfältigungen, die das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Lizenzgegenstandes erfordern. Im übrigen hat der Auftraggeber das Recht, zur Datensicherung notwendige Sicherungskopien der Software zu erstellen, die als solche zu kennzeichnen sind.
(2) Eine Dekompilierung der Software ist nicht gestattet.
§ 4 Lieferung der Software
(1) Dem Auftraggeber wird der Lizenzgegenstand, inkl. Objektcode bzw. Javacode, in maschinenlesbarer Form nach seiner Wahl entweder gespeichert auf dem Stand der Technik entsprechenden, auf den Rechneranlagen des Auftraggebers lesbaren Datenträgern geliefert oder per Datenfernübertragung übermittelt. Der Auftraggeber erhält eine Programmbeschreibung als elektronisches Dokument in englischer Sprache und ein Exemplar des Benutzerhandbuchs als Hardcopy.
(2) Die Lieferung erfolgt gemäß Incoterms CPT frachtfrei Bestimmungsort.
(3) Ist vorgesehen, dass ACTANO eine Installation vor Ort beim Auftraggeber vornimmt, so wird der Lizenzgegenstand gem. § 4, Abs. (1) durch den für die Installation zuständigen ACTANO - Mitarbeiter ausgeliefert.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der Auftraggeber zahlt an ACTANO die vereinbarte Lizenzgebühr entsprechend der jeweils gültigen regionalen, aktuellen Preisliste bzw. gemäß der vereinbarten Konditionen. Als Grundlage der regionalen Einordnung gilt der jeweilige Sitz des direkten Auftraggebers/Vertragspartners
(2) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen MWSt.
(3) Die Lizenzgebühr ist mit Lieferung des Lizenzgegenstands, gem. §4 dieses Vertrages, an den Auftraggeber fällig.
(4) Die Rechnungsstellung erfolgt mit der Lieferung des Lizenzgegenstandes. Die Zahlung erfolgt durch den Auftraggeber innerhalb 30 Tagen, dato Faktura, netto; die Zahlung von Dienstleistungen erfolgt durch den Auftraggeber nach Leistungserbringung innerhalb 30 Tagen, dato Faktura, netto. Die Fälligkeit sonstiger Gebühren (Software Wartungs- und andere Gebühren) richtet sich nach den Angaben im Angebot oder dem Vertrag.
(5) ACTANO ist berechtigt, die Anzahl der Nutzer zu einem beliebigen Zeitpunkt durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen. Der Auftraggeber wird ACTANO hierzu im notwendigen Umfang Zugriff und Einsicht - gegebenenfalls auch elektronisch – zu den entsprechenden Informationen und Daten verschaffen. Überschreitet die Anzahl der Benutzer die im Angebot oder Vertrag vereinbarte Anzahl, ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich eine erweiterte Lizenz zum jeweils gültigen Listenpreis zu erwerben.
§ 6 Gewährleistung
(1) ACTANO haftet dafür, dass die Software den in der Benutzerdokumentation beschriebenen Funktionen im Wesentlichen entspricht, und dass sie frei ist von Mängeln, die den Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder dem gewöhnlichen Zweck aufheben oder mindern. Für unerhebliche Abweichungen oder Minderungen haftet ACTANO nicht.
(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Lieferung des ersten Vervielfältigungsstücks des Lizenzgegens-tandes einschließlich Anwenderdokumentation. Die Gewährleistungsfrist für Softwarewartung beginnt mit Erbringung der Pflegeleistung, tatsächlicher Fehlerbehebung, und mit Lieferung von Updates oder Upgrades. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate.
(3) Bei Mängeln ist ACTANO berechtigt und verpflichtet, diese auf eigene Kosten zu beseitigen. ACTANO ist ebenfalls berechtigt, gleichwertigen Ersatz zu liefern.
(4) Gelingt es ACTANO trotz zweimaliger Nachbesserung nicht, einen vom Auftraggeber ordnungsge-mäß gerügten Fehler zu beseitigen und wird dadurch die Gebrauchstauglichkeit des Lizenzgegenstan-des gegenüber der Beschreibung in der Benutzerdokumentation wesentlich herabgesetzt oder unmöglich, so hat der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen, schriftlich zu setzenden Nachfrist das Recht, vom Vertrag über das entsprechende Softwaremodul zurückzutreten oder eine Minderung der Vergütung für das betreffende Softwaremodul zu verlangen. Bei Mängeln, die ACTANO durch eine Pflichtverletzung zu vertreten hat, kann der Auftraggeber anstatt der Minderung oder des Rücktritts Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(5) Die Gewährleistungen erstrecken sich nicht auf Fehler, die durch Modifikationen oder durch unzweckmäßigen Einsatz des Lizenzgegenstandes durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte
Dritte verursacht wurden, oder den Einsatz von Hardware-Komponenten, die nicht den Spezifikationen des Auftragnehmers zum Betrieb des Lizenzgegenstandes entsprechen.
§ 7 Haftung
(1) ACTANO haftet gleich aus welchem Rechtsgrund
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten,
b) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sonstiger Erfüllungsgehilfen nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
c) bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nur für typische und vorhersehbare Schäden, die durch Sorgfaltspflicht oder Eigenschaftszusicherung verhindert werden sollten und
d) in allen anderen Fällen nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, Unvermögen und aus Verzug, und zwar auf Ersatz der typischen, vorhersehbaren und nicht entfernten Schäden.
(2) Die Haftung der ACTANO für solche Schäden ist – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten- in jedem Falle in der Höhe beschränkt
a) für den gelieferten Lizenzgegenstand auf den Betrag der vom Kunden für das fehlerhafte Software-Modul bezahlten Lizenzgebühr und
b) für die Erbringung von Dienstleistungen oder Software-Wartung auf den Betrag der Dienstleis-tungsgebühr für diejenige Dienstleistung, die den Grund für den Anspruch bildet, bzw. der jährlichen Software- Wartungsgebühr
c) jedoch maximal auf € 500.000.
(3) Jede weitere Haftung der ACTANO ist ausdrücklich ausgeschlossen.
(4) Der Auftraggeber erkennt an, dass die einzelnen Beschränkungen unabhängig voneinander zur Anwendung kommen. Sollte eine Beschränkung nicht durchsetzbar sein, hat dies keinen Einfluss auf die weiteren Beschränkungen.
§ 8 Höhere Gewalt
(1) Sollte ein Vertragspartner durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gehindert sein, so sind die nicht erfüllbaren Pflichten während der Dauer der höheren Gewalt suspendiert. Unverzüglich nach dem Eintritt der höheren Gewalt informiert der betroffene Vertragspartner den anderen über die Umstände. Der betroffene Vertragspartner unternimmt alles Zumutbare, um die Folgen der höheren Gewalt zu umgehen und wird nach dem Wegfall der höheren Gewalt seine Leistungen unverzüglich wieder aufnehmen.
§ 9 Schutzrechtsverletzungen
(1) ACTANO wird auf seine Kosten Ansprüche abwehren, welche Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen der ACTANO gegen den Auftraggeber erheben, vorausgesetzt der Auftraggeber erkennt keine solchen Ansprüche von sich aus an und informiert Actano unverzüglich über die Geltendmachung solcher Rechte Dritter. Der Auftraggeber erteilt ACTANO sämtliche Vollmachten und Befugnisse, die erforderlich sind, damit ACTANO auf eigene Kosten den Rechtsstreit führen und beilegen kann, insbesondere auch mittels Vergleich.
(2) Sind Schutzrechte Dritter verletzt worden, hat ACTANO die Wahl, entweder dem Auftraggeber das Recht zur Weiterbenutzung zu beschaffen, die betreffenden Software-Module auszutauschen oder so zu verändern, dass eine Schutzverletzung nicht mehr vorliegt, oder, wenn dies nicht im Rahmen der vertretbaren Möglichkeiten liegt, das betreffende Software- Modul zurückzunehmen und dem Auftragge-ber die von ihm geleistete Vergütung zurückzuzahlen.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
(1) Ergänzende oder abweichende Bestimmungen sind schriftlich in einem abzuschließenden Vertrag zu regeln.
(2) ACTANO erkennt Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht an, und zwar auch dann nicht, wenn ACTANO in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistung gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlos erbringt.
(3) Werden zum Kauf des Lizenzgegenstandes auch Dienstleistungen und Software- Wartung durch den Auftraggeber beauftragt, so werden die Pflegebedingungen für RPLAN Software sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen automatisch Bestandteil der Bestellung bzw. des Vertrages.
(4) Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen und/ oder anderer vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt folgende Anwendungsreihenfolge:
a) Übrige Anhänge zu dieser Vereinbarung und deren Beiblätter in der Reihenfolge ihrer Nummerierung
b) Text dieses Dokuments
c) RPLAN Software Pflegebedingungen und/oder die Allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen, sofern solche Leistungen bestellt werden
d) Text einer akzeptierten Bestellung
e) AGB des Auftraggebers, soweit diese Vertragsbestandteil geworden ist
ACTANO hat das Recht, zur Leistungserbringung aufgrund dieses Vertrages Subunternehmer zu beauftragen.
(5) Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
(6) Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
(7) Im Falle des zusätzlichen Erwerbs des Reporting Moduls RPLAN, gelten uneingeschränkt die auf der ACTANO Homepage unter der Rubrik AGB offengelegten Bestimmungen des Provider Agreements zwischen ACTANO und Business Objects, inklusive der dort festgelegten Rechtwahl. Diese Bedingungen sind so zu verstehen als bestünde ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Business Objects und dem Käufer.
Pflegebedingungen für RPLAN Software
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) In Ergänzung zu den Bestimmungen der Nutzungsbedingungen für RPLAN Software-Lizenzen übernimmt ACTANO die Pflege der von ihm überlassenen und oben genannten Computerprogramme (nachfolgend „Software“) zu den nachfolgenden Bedingungen.
(2) Die Pflege erstreckt sich auch auf die zu der Software gehörenden Dokumentationen.
§ 2 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Dieser Software-Pflegevertrag tritt mit der Bestellung der Software- Pflege in Kraft.
(2) Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei jährlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Vertragsjahres, erstmals jedoch zu einen Zeitpunkt von 12 Monaten nach Unterzeichnung gekündigt werden.
(3) Jeder Vertragspartner kann die Software- Pflege darüber hinaus aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt insbesondere vor, wenn der andere Vertragspartner wiederholt oder in schwerwiegender Weise den vorliegenden Vertrag verletzt und diese Verletzung - soweit sie heilbar ist - nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der entsprechenden schriftlichen Abmahnung aufhebt. ACTANO steht das Recht der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund auch im Falle des dreimonatigen Verzugs mit geschuldeten Gebühren durch den Auftraggeber zu, seien es Lizenz-, Software-Pflege- oder sonstige Gebühren bzw. Vergütungen. Der Auftraggeber hat in diesem Falle kein Recht auf Rückerstattung von geleisteten Zahlungen und ACTANO behält sich die Geltendmachung weitergehender Ansprüche vor.
(4) Kündigungen bedürfen der Schriftform.
§ 3 Leistungserbringung
(1) ACTANO setzt für die Pflegearbeiten qualifiziertes Personal ein, das mit der Software vertraut ist.
(2) Im Rahmen der Pflege behebt ACTANO zu den Bestimmungen dieses Vertrages Fehler, die während der Nutzung der Software auftreten oder in der zugehörigen Anwendungsdokumentation offenkundig werden. Die Pflege umfasst auch die Behebung von Fehlern oder sonstigen Mängeln, die ACTANO in der Software unabhängig von deren Nutzung durch den Auftraggeber bekannt werden. Bestehende Gewährleistungsrech-te des Auftraggebers bleiben unberührt.
(3) Die Fehlerbehebung im Sinne dieses Vertrages umfasst die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose sowie Leistungen, die auf die Behebung des Fehlers gerichtet sind, ohne dass hierfür eine Erfolgshaftung übernommen wird. Leistungen der Programmpflege können nach Wahl der ACTANO auch durch Work-around oder Update erfolgen. Die Behebung eines Fehlers umfasst auch die Berichtigung der zugehörigen Programmdokumentation.
(4) Zu den nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen gehört auch die Überlassung von neuen Releases der Software, die Fehlerbeseitigungen und/oder neue Funktionen enthalten (nachfolgend „Updates“). ACTANO stellt hierfür im Rahmen der Software- Pflege eine Update- Hotline zur Verfügung. Um für den Auftraggeber den Releasewechsel effektiv und zeitnah durchführen zu können, hat das Update, nach vorheriger Terminabsprache mit der Telefon- Hotline von ACTANO gemeinsam zu erfolgen.
(5) ACTANO leistet technischen Support per Telefon oder E-Mail.
§ 4 Grenzen der Pflege
(1) Nicht in den Software- Pflegeleistungen enthalten sind:
(a) Leistungen außerhalb der in § 5 Abs. (1) geregelten Perioden der Pflegebereitschaft;
(b) Leistungen hinsichtlich Software, die nicht unter den von ACTANO vorgegebenen Einsatzbedingungen, insbesondere einer von der Produktbeschreibung abweichenden Systemumgebung genutzt wird;
(c) Leistungen hinsichtlich Software, die durch kundenseitige Programmierarbeiten verändert wurde;
(d) Leistungen hinsichtlich Computerprogrammen oder -teilen, die nicht zu der Software gehören;
(e) Leistungen hinsichtlich für von ACTANO im Rahmen eines Werkvertrags erstellter, erweiterter und/oder angepasster Computerprogramme.
(f) Leistungen hinsichtlich Programmteilen, deren Funktion von anderen Programmen abhängt, es sei denn, zwischen dem Auftraggeber und ACTANO besteht ein entsprechender Software-Pflegevertrag auch für diese anderen Computerprogramme;
(g) Leistungen für Software, die um zwei oder mehr Generationen älter als die aktuelle freigegebene Version ist. Als Version in diesem Sinne werden solche Versionen bezeichnet, die entweder mit einer neuen Leitziffer vor dem Dezimalpunkt oder einer neuen Folgeziffer nach dem Dezimalpunkt gekennzeichnet sind;
(h) Leistungen, zu deren Realisierung eine Neuprogrammierung von selbständig einsetzbaren Programm-Moduln programmiertechnisch notwendig oder zweckmäßig ist;
(i) die Erstellung oder Überlassung von Programmen oder eine Beratungstätigkeit hierüber oder über den Einsatz von Datenverarbeitungseinheiten; und
(j) Leistungen hinsichtlich Software, die nicht an den im Lizenzschein genannten Installationsorten installiert ist. Jeder Wechsel des Installationsortes ist ACTANO schriftlich mitzuteilen. Die Softwarepflege am neuen Installationsort kann ACTANO nur aus wichtigem Grunde ablehnen. Zusätzliche Kosten, die durch den Wechsel des Installationsorts bei der Ausführung der Softwarepflege entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(k) Leistungen und Nachbesserungen die durch Updates verursacht werden, wenn diese vom Auftraggeber nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden (Nichteinhaltung von § 3 Leistungserbringung, Abs. 4).
(l) Anfragen, die die Bedienung und Anwendung der RPLAN- Software betreffen. Diese Anfragen unterliegen nicht der Software- Pflege und sollten nicht an die Mitarbeiter des technischen Supports gestellt werden. Nur in Ausnahmefällen und nach Absprache werden solche Leistungen gegen separate Berechnung erbracht. Es gelten die dann gültigen Dienstleistungssätze der ACTANO.
§ 5 Pflegebereitschaft
(1) Software- Pflegeleistungen werden von Montag bis Freitag jeweils zwischen 09.00 Uhr und 17.00 Uhr (nachfolgend „Pflegebereitschaft“) erbracht. Für die Zeiten der Pflegebereitschaft gilt die Zeitzone am Sitz von ACTANO.
(2) Festgestellte Fehler sind nach folgenden Fehlerklassen zu unterscheiden:
Fehlerklasse 1:
Der Fehler führt dazu, dass das System insgesamt nicht genutzt werden kann.
Fehlerklasse 2
Der Fehler bedingt bei wichtigen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen, die nicht für eine angemessene, dem Auftraggeber zumutbare Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können.
Fehlerklasse 3
Sonstige Fehler.
(3) Nach Erhalt einer ausreichend spezifizierten Fehlerbeschreibung gelten innerhalb der Pflegebereitschaft folgende Reaktionszeiten durch ACTANO.
Fehlerklasse 1: 2 Stunden nach Mitteilung
Fehlerklasse 2: innerhalb von 24 Stunden nach Mitteilung
Fehlerklasse 3: innerhalb von 48 Stunden nach Mitteilung
(4) Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen ACTANO mit den Pflegearbeiten beginnt. Soweit die Arbeiten nicht am Sitz der ACTANO durchgeführt werden, beginnt die Reaktionszeit erst mit Eintreffen eines Mitarbeiters von ACTANO bei dem Auftraggeber und tatsächlichem Zugang durch ACTANO zu dem System des Auftraggebers. Diese sowie alle übrigen, über die in § 3 definierte Leistungserbringung hinausgehende Leistungen, werden durch ACTANO separat dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
(5) Software- Pflegearbeiten werden nicht am Wochenende (Samstag, Sonntag) sowie an gesetzlichen Feiertagen am Sitz der ACTANO durchgeführt. Soweit die Reaktionszeit auf ein Wochenende, einen gesetzlichen Feiertag oder Leistungszeiten außerhalb der Pflegebereitschaft fällt, wird die Frist der Reaktionszeit gehemmt.
(6) Leistungen der ACTANO, die in keine Fehlerklasse fallen unterliegen keiner Reaktionszeit.
§ 6 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber benennt ACTANO maximal zwei Administratoren seiner am Installationsort tätigen Mitarbeiter als Ansprechpartner. Zur Fehlermeldung sind nur diese Mitarbeiter berechtigt. Diese/-r Administra-tor/-en müssen auf Kosten des Auftraggebers an einer ACTANO- Produktschulung teilgenommen haben. Änderungen in der Person des/der Administrators/-en wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzeigen. Meldet ein anderer als einer dieser schriftlich benannten Mitarbeiter einen Fehler, setzt diese Fehlermeldung den Lauf der Reaktionszeit nicht in Gang.
(2) Der Auftraggeber hat vor der Fehlermeldung im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Analyse der Systemumgebung durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Fehler nicht auf Systemkomponenten zurückzuführen ist, die nicht diesem Vertrag unterliegen.
(3) Der Auftraggeber gewährleistet, dass während der Laufzeit dieses Vertrags mindestens einmal täglich eine zur Wiederherstellung seines gesamten Systems, Anwendungen und Daten geeignete Back-Up-Kopie angefertigt und an einem sicheren Platz gegen Zerstörung geschützt aufbewahrt wird. Im Falle der Zerstörung oder des Verlustes von Daten wird der Auftraggeber nach Wahl von ACTANO sein System mit Hilfe dieser Kopie unverzüglich wiederherstellen oder diesem die Kopie zur Wiederherstellung auf eigene Kosten überlassen.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von ACTANO im Rahmen dieses Software- Pflegevertrages überlassenen Updates oder neuen Versionen unverzüglich zu installieren, es sei denn, die mit der Installation verbundenen Kosten für die Aufrüstung der Systemumgebung ist dem Auftraggeber wirtschaftlich nicht zumutbar. § 4 Abs. (1) Buchstabe g) findet Anwendung.
§ 7 Vergütung
(1) Für die vorstehend beschriebenen Pflegeleistungen erhält ACTANO - sofern es keine andere kundenspezifische Preisvereinbarung gibt - eine jährliche Vergütung in Höhe von 20 % des jeweils gültigen Listenpreises der Software. Erwirbt der Auftraggeber innerhalb des Vertragsjahres weitere Lizenzen, erhöht sich die Vergütung für die Wartungsleistungen hinsichtlich der neu lizenzierten Software anteilig ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Lizenzvertrags zu den jeweils vereinbarten Konditionen.
(2) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen MWSt.
(3) Die Vergütung wird erstmals fällig mit Installation der Software beim Kunden. Die Berechnung erfolgt stets jährlich im voraus. Die Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen dato Faktura zahlbar.
(4) ACTANO hat das Recht, die Vergütung gemäß Abs. (1) nach schriftlicher Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Vertragsjahres zu ändern. Eine solche Änderung ist jedoch frühestens zwölf Monate nach Abschluss des Software - Pflegevertrags zulässig und darf die Gebühren des vorausgehenden Zwölf-Monats-Zeitraum um nicht mehr als zehn Prozent überschreiten. Soweit eine Erhöhung der Gebühren oder Zuschläge um mehr als fünf Prozent des vorausgehenden Zwölf-Monats-Zeitraums erfolgt, kann der Auftraggeber den Vertrag ohne Rücksicht auf § 2 schriftlich mit einer Frist von drei Wochen zum Erhöhungszeitpunkt kündigen.
§ 8 Mithaftung des Auftraggebers und Haftungseingrenzung
(1) Im Falle einer Inanspruchnahme der ACTANO aus Gewährleistung oder Haftung ist das Mitverschul-den des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung.
(2) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Vollendung der jeweiligen Pflege. Die Vollendung liegt zum Zeitpunkt der Erbringung der jeweiligen Pflegeleistung vor.
(3) Bei erheblichen Mängeln hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Nacherfüllung durch ACTANO. Der Auftraggeber hat ACTANO schriftlich zur Nacherfüllung aufzufordern und ACTANO ausreichend die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Im Rahmen der Nacherfüllung hat ACTANO das Recht, Software-komponenten auszutauschen oder zu reparieren. Im Falle des Scheiterns der Nacherfüllung kann der Auftraggeber den Vertrag außerordentlich kündigen und/ oder Schadenersatz verlangen, den Mangel im Wege der Selbstvornahme selbst beseitigen und/ oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(4) ACTANO haftet gegenüber dem Auftraggeber nur für Körperschäden und für Schäden, die ACTANO, dessen gesetzliche Vertreter, sonstige Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Für Sach- und Vermögensschäden, die auf leichter Fahrlässigkeit der in Satz 1 genannten Personen beruhen oder die ACTANO auf sonstige Weise zu vertreten hat, ist die Haftung der ACTANO auf maximal die Jahreswartungsgebühr begrenzt.
§ 9 Sonstige Bestimmung
(1) Im übrigen gelten die Nutzungsbedingungen für RPLAN Software Lizenzen.
Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Die Vertragspartner vereinbaren beim Auftraggeber die in diesem Vertrag genannten Dienstleistungen auszuführen.
(2) Für Dienstleistungen wie Schulungen, Beratungen und Workshops schuldet ACTANO keinen Leistungserfolg, sondern lediglich die Leistung von Diensten durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter. Zeit und Ort der Dienstleistungen sind von den Vertragsparteien zu vereinbaren.
(3) Sonstige Dienstleistungen werden im Rahmen eines Projektes erbracht und sind nach Erbringung vom Auftraggeber zu bestätigen.
(4) Inhalt, Umfang und besondere Bedingungen der von ACTANO zu erbringenden Projektleistungen werden separat abschließend geregelt. Änderungen und Ergänzungen des Inhalts und Umfangs der zu erbringenden Projektleistungen sind unter Einbeziehung der Projektverantwortlichen beider Seiten einvernehmlich zu vereinbaren.
(5) Art, Inhalt sowie Umfang und Preisgestaltung der konkreten Leistung werden von ACTANO und dem Auftraggeber in einem Einzelvertrag vereinbart. Leistungsbeschreibungen, Grob- und Feinkonzepte sowie Pflichtenhefte sind ebenfalls Gegenstand des Einzelvertrages.
(6) Änderungen und Ergänzungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich niedergelegt und dem Vertrag als Anlage beigefügt sind. Sollte der Auftragsumfang durch die Änderungen zu weiteren Kosten führen, so sind diese vom Auftraggeber zu tragen und werden gesondert berechnet.
§ 2 Kooperation der Vertragsparteien
(1) Die Parteien verpflichten sich, in jeder Phase des Projekts eng und effizient zusammenzuarbei-ten, wofür auch die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung des Auftrag-gebers wesentlich ist, insbesondere hat der AG
(a) die an den Vertragsgegenstand gestellten Anforderungen in ausreichender Form schriftlich zu konkretisieren;
(b) dafür Sorge zu tragen, dass dem AN alle für die zur Ausführung seiner Tätigkeiten notwendigen Unterlagen und Informationen sowie erforderlichen Vorleistungen in zeitlicher und qualitativer Hinsicht rechtzeitig, vollständig, fehlerfrei und widerspruchsfrei vorgelegt und mitgeteilt werden,
(c) Test- oder Echtbetriebs festgestellte Fehler von erbrachten Leistungen in reproduzierbarer, jedenfalls in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und ACTANO unverzüglich mitzuteilen;
(d) rechtzeitig über die im Rahmen des Projekts erforderlichen Investitionen zu entscheiden und diese zu veranlassen.
(2) Diese Mitwirkungspflichten beziehen sich auf eigene vom AG ausgeführte Leistungen sowie auch auf Leistungen eines vom AG beauftragten Vorunternehmers aus Sicht des AN sowie alle anderweitigen Erfüllungsgehilfen des AG.
(3) Diese Mitwirkungspflichten beziehen sich auf eigene vom AG ausgeführte Leistungen sowie auch auf Leistungen eines vom AG beauftragten Vorunternehmers aus Sicht des AN sowie alle anderweitigen Erfüllungsgehilfen des AG.
(4) Vom AG beauftragte anderweitige Unternehmungen, auf deren Leistungen der AN aufbaut bzw. deren Leistungen Einfluss auf die AN Leistungen haben, gelten als Erfüllungsgehilfen des AG.
(5) Ziel und Zweck der AG Mitwirkungspflichten ist das Ermöglichen einer reibungslosen und koordinierten Leistungserbringung des AN. Das Vorhandensein von offenen Punkten führt ggf. zu Störungen des Projektes und entsprechend einem Änderungsbedarf auf Anpassung (Fortschreibung) des Vertrages hinsichtlich Leistung, Zeit und Vergütung.
§ 3 Verzug des Auftraggebers
(1) Kommt der Auftraggeber mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung der ACTANO, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist ACTANO zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden Dienstleistungssätze vom Auftraggeber zu erstatten. Ein gesetzliches Kündigungsrecht der ACTANO bleibt unberührt.
§ 4 Ausführungsfristen
(1) Es gelten die im Vertrag oder in den Projekt Einzelangeboten genannten Ausführungsfristen. Nur wenn die jeweiligen Termine explizit in den Unterlagen als Vertragsfristen gekennzeichnet sind, sind diese bindend und es treten ggf. die gesetzlichen Verzugsfolgen bei Nichteinhaltung ein.
(2) Wird die AN Leistung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des AG erschwert / behindert, so besteht ein Anspruch des AN auf entsprechende Verlängerung der Ausführungsfristen und Vertrags-termine.
(3) Eine Vorverlegung bzw. Hinausschieben des Beginns der Tätigkeiten hat Auswirkungen auf die Vertragstermine und die vereinbarten Preise des AN. Die einzeln aufgeführten Termine innerhalb der Terminplanung des AN dienen als jeweilige Voraussetzung der darauf folgenden und aufbauenden Termine. Verschieben sich die vereinbarten AG Mitwirkungspflichten oder Vorunternehmerleistungen so verlängern sich die Ausführungszeiträume der AN Tätigkeiten entsprechend des Zeitraumes der anfänglichen Verschiebung der AG Mitwirkung.
§ 5 Gewährleistung für Dienstleistungen
(1) Der AN gewährleist im Rahmen des deutschen Dienstleistungsrechts nach BGB § 611 ff.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Es gilt der in dem Vertrag oder den jeweiligen Projekt Angeboten ausgewiesene Angebotspreis.
(2) Die Vergütung für aufgeführten Leistungen erfolgt:
a) monatlich nach erbrachtem Aufwand mittels Abschlagszahlung, Zahlungen sollen innerhalb 18 Tagen nach Rechnungseingang durch den AG bezahlt werden. Der AG kommt aber erst nach 30 Kalendertagen in Verzug, sofern der AN sämtliche ihm obliegende Verpflichtungen erfüllt hat, die Gegenstand der Abschlagsrechnung sind..
b) Sofern keine Reisepauschalen vereinbart sind, werden Reisekosten nach tatsächlichem Aufwand an den Auftraggeber weiterberechnet. Tagesspesen werden gemäß gesetzlichen Richtlinien, Ki-lometer-pauschalen zu 0,50 €/km zusätzlich zu den Reisekosten in Rechnung gestellt.
c) Reisezeiten werden zu 50% des vereinbarten Tages-/ Stundensatzes weiterverrechnet.
d) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen MWSt.
e) Ist in den jeweiligen Einzelangeboten explizit ausgewiesen.
(3) Werden durch eine Änderung des AG die Grundlagen der Preisfindung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr und Minderkosten des AN zu vereinbaren. Wird vom AG eine nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der AN Anspruch auf eine besondere zusätzliche Vergütung. Die Vereinbarung ist vor Ausführung der Leistungen einvernehmlich zwischen den Parteien zu treffen. Der AN ist in diesem Falle nicht vorleistungspflichtig.
(4) Die Kalkulation und Preisfindung des AN geht von einer störungsfreien Abarbeitung der Dienst-leistung aus. Die monetäre Fortschreibung der Vertragsbestandteile bei Änderungen richtet sich nach den kalkulatorischen Grundlagen der Preisfindung des Hauptvertrages des AN.
(5) Kann bezüglich eines Änderungswunsches des AG keine Einigkeit erzielt werden, so bemühen sich beide Parteien hinsichtlich der Folgewirkungen Einigkeit zu erzielen. AG und AN bemühen sich in diesem Falle um eine Lösung, welche beiden Parteien entgegen kommt.
§ 7 Haftung
(1) Die Haftung der ACTANO für die Erbringung von Dienstleistungen richtet sich auf grob fahr- lässig oder vorsätzliche herbeigeführte Sach- und Vermögensschäden. Die maximale Haftung ist auf den jeweiligen Auftragswert der vereinbarten Dienstleistung beschränkt. Personenschäden sind von der Haf-tungsfreizeichnung ausgeschlossen.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Wird dieser Dienstleistungsvertrag als Anlage zu einem Software Lizenzvertrag geschlossen, so gelten die darin enthaltenen Bestimmungen zusätzlich zu den Nutzungsbedingungen für RPLAN Software Lizenzen und ausschließlich für die zu erbringenden Dienstleistungen.
(2) Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus-schluss des UN- Kaufrechts.
(3) Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
(4) Diese Geschäftsbedingungen zusammen mit den jeweiligen Projekt Einzelangeboten und den dort aufgeführten Unterlagen enthalten die gesamten Vertragsvereinbarungen der Parteien. Für einen zustande kommenden Vertrag gelten ausschließlich die AGB des AN; andere AGB werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der AN diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien haben sich so zu verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird und alles unternommen wird, was erforderlich ist, um die Teilnichtigkeit unverzüglich zu beheben. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessen Regelung gelten, die - soweit rechtlich zulässig - dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie die nicht getroffene Regelung bedacht hätten.


